Lieferinformationen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen FRM Bautechnik – Alfred Masche GmbH, nachfolgend als FRM Bautechnik genannt, und dem Käufer.
2. Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit der FRM Bautechnik ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der FRM Bautechnik in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die FRM Bautechnik nicht an, es sei denn, die FRM Bautechnik hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der FRM Bautechnik gelten auch dann, wenn die FRM Bautechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von der FRM Bautechnik.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der FRM Bautechnik - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Kaufangebot/der Kaufantrag auf Abschluss eines Vertrages an FRM BAUTECHNIK liegt erst mit der schriftlichen (per Brief, e-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers vor. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung der FRM Bautechnik zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch die FRM Bautechnik bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung der FRM Bautechnik. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Die Warenangebote, die wir in unserem Online-Shop präsentieren, sind unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“ kann der Kunde die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist freibleibend und stellt noch kein Vertragsangebot dar. Vor Abgabe einer Bestellung wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kundendaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Dort kann der Kunde sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des Feldes „Bestellung absenden“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kunde erhält von uns nach der Bestellung eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten wiedergibt (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande. Der Kunde kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit durch die Betätigung des „Speichern“- oder des „Drucken“-Feldes am Fuß dieser Seite abspeichern bzw. ausdrucken. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung abspeichern und/oder ausdrucken und auch später jederzeit über die Funktion „Mein Konto“ einsehen. Ferner stellen wir dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Bedingungen nach Abgabe seiner Bestellung spätestens mit Lieferung der Ware in Textform zur Verfügung. Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bei der Bestellung bzw. Registrierung im Online-Shop getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc.) wahrheitsgemäß sind. Über Änderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu informieren. Die ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch. Unsere Waren liefern wir ausschließlich an Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (alternativ: EU) und Kunden ab dem 18. Lebensjahr. Der Kunde sichert zu, volljährig zu sein.
III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen
1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager, also in der im Vertrag bezeichneten FRM Bautechnik-Niederlassung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die FRM Bautechnik berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung schließt FRM Bautechnik nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.
2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der FRM Bautechnik bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von FRM Bautechnik durch ihre Lieferanten, sofern die FRM Bautechnik ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und die FRM Bautechnik das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Die FRM Bautechnik informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt die FRM Bautechnik dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die FRM Bautechnik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Vor- und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
3. Die Verpflichtung der FRM Bautechnik zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die FRM Bautechnik dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hinder-
nisse oder sonstige nicht durch die FRM Bautechnik zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich die FRM Bautechnik beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. FRM BAUTECHNIK wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
6. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber FRM Bautechnik von dem Vertrag zurückzutreten.
7. Setzt der Käufer der FRM Bautechnik im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist die FRM Bautechnik nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von der FRM Bautechnik gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern die FRM Bautechnik den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.
9. Die FRM Bautechnik ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausfüh- rung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
V. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche von der FRM Bautechnik genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gemäß § 366 BGB verrechnet.Wechsel und Schecks nimmt die FRM Bautechnik nur nach besonderer Vereinbarung und stets ausschließlich erfüllungshalber an. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem der FRM Bautechnik der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der FRM Bautechnik als erfolgt.
5. Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche der FRM Bautechnik berechtigt.
6. Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen der FRM Bautechnik nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf dem selben Vertragsverhältnis mit der FRM Bautechnik beruht.
VI. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist die FRM Bautechnik unbeschadet anderer Rechte berechtigt, - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die FRM Bautechnik berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 % und von Unternehmern von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für die FRM Bautechnik bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Außerdem werden dem Käufer pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von Euro 2,50 berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, der FRM Bautechnik seien derartige Kosten überhaupt nicht entstanden oder solche Kosten seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die FRM Bautechnik berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. Die FRM Bautechnik ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für die FRM Bautechnik bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien der FRM Bautechnik überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
VII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes
Die FRM Bautechnik kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen (nachfolgend: „probeweise Überlassung“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht bereits im Zeitpunkt der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer auf diesen über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich FRM Bautechnik das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die FRM Bautechnik das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldoforderung der FRM Bautechnik. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von FRM Bautechnik gegen den Unternehmer um mehr als 20%, erklärt die FRM Bautechnik auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der FRM Bautechnik in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Käufer ist verpflichtet, der FRM Bautechnik jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Vandalismus-, Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der FRM Bautechnik sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an FRM Bautechnik ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen der FRM Bautechnik durchzuführen.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer der FRM Bautechnik unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer der FRM Bautechnik alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der FRM Bautechnik ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an die FRM Bautechnik ab. Die FRM Bautechnik nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der FRM Bautechnik, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die FRM Bautechnik verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die FRM Bautechnik verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der FRM Bautechnik bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die FRM Bautechnik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist die FRM Bautechnik berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
IX. Sicherungsübereignung
Die FRM Bautechnik ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen FRM Bautechnik-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von FRM Bautechnik wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.
X. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von FRM Bautechnik aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an die FRM Bautechnik ab.
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