Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der FRM Bautechnik Masche -Alfred Masche GmbH – im Folgendem als FRM Bautechnik benannt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Vermietungen, sowie für künftige Geschäftsabschlüsse.

I. Allgemeines
Die Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen/Überlassungen von Maschinen und Geräten. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der FRM Bautechnik (Alfred Masche GmbH, künftig FRM Bautechnik genannt). Verbraucher (§13 BGB) wie auch Unternehmer (§14 BGB) sind Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen.

II. Vertragsentstehung
Die schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages gegenüber dem FRM Bautechnik dar. Angebote der FRM Bautechnik sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung der FRM Bautechnik oder mit der erstmaligen Leistungsbereitstellung des Mietgegenstandes durch den FRM Bautechnik kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande. Die FRM Bautechnik ist berechtigt, vor Annahme des Angebotes die Bonität des Kunden/Mieters zu prüfen. Bei Zweifeln an der Bonität des Kunden ist die FRM Bautechnik berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

III. Mietbeginn und –dauer, Abholung Mietgegenstand
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache durch den Vermieter bereitgestellt wird oder - für den Versand an den Mieter – die Betriebsstätte der FRM Bautechnik verlässt. Mit der Abholung bzw. Versendung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Befindet sich die FRM Bautechnik mit der Bereitstellung oder Versendung des Mietgerätes in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FRM Bautechnik. Der Mieter hat die FRM Bautechnik rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit (mindestens 24 Stunden vorher) einen schriftlichen Antrag auf Mietvertragsverlängerung einzureichen. Der weitere Gebrauch des Mietgerätes nach Ende der vereinbarten Mietzeit führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter hat in diesem Fall für jeden weiteren Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe des normalen Tagesmietsatzes an die FRM Bautechnik zu zahlen. Vergünstigungen bzw. Rabatte, z.B. aufgrund langer Nutzungszeiten, gelten bei nichtgenehmigter Mietzeitüberschreitung nicht. Wenn der Mieter die Mietsache zum vereinbarten Tag des Mietbeginns nicht abholt, beginnt dennoch an diesem Tag die Mietzeit. Die FRM Bautechnik ist in diesem Fall berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mietvertrag zu kündigen.
Wenn die FRM Bautechnik die vereinbarte Abholung des Mietgegenstandes aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat (z.B. fehlende Zugangsmöglichkeit zur Mietsache; Schlüsselverlust; Fehlen der Übergabeperson des Mieters) unmöglich wird, verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Die Kosten für eine weitere Anfahrt zur Abholung sind durch den Mieter zu tragen.

IV. Übergabe Mietsache, Haftung, Mängel, Transportkosten
Die FRM Bautechnik ist berechtigt, dem Mieter anstelle des bestellten Mietgerätes ein funktionell gleichwertiges Mietgerät zu überlassen. Die Mietsache wird von der FRM Bautechnik im ordnungsgemäßen Zustand (Mietsache ist unbeschädigt, betriebssicher und -fähig und vollgetankt) zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache und des Zubehörs bestätigt der Mieter bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein bzw. Übernahmeprotokoll. Die Mietsache darf durch den Mieter erst nach Einweisung durch die FRM Bautechnik in Betrieb genommen werden. Der Mieter hat Mängel am Mietgegenstand, welche während der Mietzeit auftreten, unverzüglich gegenüber der FRM Bautechnik anzuzeigen. Die FRM Bautechnik beseitigt kostenlos die Mängel, welche allein die FRM Bautechnik zu vertreten hat. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
Ansprüche des Mieters wegen Ausfällen, Störungen oder Mängeln an der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. Personenschaden vor bzw. wenn die Haftung aufgrund von Gesetzen nicht ausgeschlossen werden darf. Der Mieter haftet für solche Schäden, die von ihm während oder durch Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Der Mieter hat die FRM Bautechnik von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn er den Schaden gegenüber dem Dritten zu vertreten hat.

V. Mietpreis
Der Tagesmietpreis umfasst den allgemeinen Betrieb von maximal acht Arbeitsstunden täglich bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und einundzwanzig Arbeitstagen im Monat. Mietzeitüberschreitungen sind mit einem Achtel der geltenden Tagesmiete pro Überstunde zu berechnen. Der Mietpreis ist auch bei nicht vollständiger Ausnutzung der Arbeitsstunden voll zu entrichten zudem umfasst er ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des Mietgerätes ohne Versicherung und Betriebsstoffe. Bei Anfall von Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffen sowie Reinigung kann die FRM Bautechnik diese Kosten gesondert in Rechnung stellen. Für die Berechnung des Mietpreises ist die Basis die jeweilige Mietpreisliste. Hinzukommen die Haftungsbechschränkung, diese berechnen sich auf 7,5% des Tagesmietpreises und zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer.

VI. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Miete ist - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde - im Voraus, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung - rein netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Die FRM Bautechnik ist berechtigt, jederzeit Zwischenrechnungen zu stellen. Ist der Mieter mit einer Zahlung mehr als 14 Tage im Rückstand, ist die FRM Bautechnik berechtigt, die Mietsache ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen sowie weitere über die Mietgebühr hinaus gehende Schadensersatzforderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

VII. Mieterpflichten
Die Mietsache ist vom Mieter ordnungsgemäß, und verkehrs- und einsatzüblich zu benutzen. Hierzu gehört insbesondere der Schutz der Mietsache vor Überbelastung sowie die fach- und sachgerechte Wartung (handelsübliche Schmiermittel, Öl und Kraftstoff). Der Mieter hat bei dem Mietgegenstand täglich den Ölstand zu kontrollieren. Er hat vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch die FRM Bautechnik.
Ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung der FRM Bautechnik darf die Mietsache nicht Dritten überlassen werden bzw. diese im Ausland eingesetzt werden. Für den Fall der unzulässigen Gebrauchsüberlassung an Dritte tritt der Mieter seine ihm bestehenden Ansprüche gegenüber dem Dritten hiermit sicherungshalber an die FRM Bautechnik ab. Die FRM Bautechnik bleibt weiterhin berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
Der Mieter hat die FRM Bautechnik unverzüglich bei Vollstreckungsversuchen Dritter, welche sich auf den Mietgegenstand beziehen, zu benachrichtigen und den Mietgegenstand als im Eigentum der FRM Bautechnik stehende Mietsache zu deklarieren.
Die An- und Abholung der Mietsache ist – sofern diese Aufgabe nicht von der FRM Bautechnik übernommen wurde - Angelegenheit des Mieters. Der Mieter hat allein die Verantwortung zur Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Ladung im Straßenverkehr. Die Mietsache ist durch den Mieter nach jeweiligem Gebrauch an einem Ort zu verwahren, welcher Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter bietet. Bei Unfall, Entwendung oder Beschädigung durch Dritte hat der Mieter in jedem Fall die Polizei zu rufen und den Schaden anzuzeigen. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache der FRM Bautechnik in ordnungsgemäßem Zustand (gereinigt, betriebsfähig, vollgetankt, dem Lieferschein/ Übergabeprotokoll Zustand entsprechendem Zustand) zurückzugeben.

VIII. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Beschädigung, den Verlust oder den Untergang der Mietsache während der Mietzeit, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat. Die Ereignisse sind unverzüglich nach Eintritt der FRM Bautechnik anzuzeigen. Hat der Mieter den Verlust oder den Untergang der Mietsache sowie dessen Zubehör zu vertreten, ist er der FRM Bautechnik gegenüber zum Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Gerätes verpflichtet. Dies ist auch der Fall, wenn eine Beschädigung, welche der Mieter zu vertreten hat, einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt. Im Übrigen hat der Mieter im Fall einer von ihm zu vertretenen Beschädigung der Mietsache, die Kosten für die Behebung der Beschädigung gegenüber der FRM Bautechnik zu erstatten. Die Pflicht zur Fortzahlung des Mietpreises bis zum Ablauf des Mietvertrages bleibt hiervon unberührt. Die FRM Bautechnik ist berechtigt, entstandene weitere Kosten (Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten) auf den Mieter umzulegen, wenn dieser den Schaden zu vertreten hatte.

IX. Haftungsbeschränkung
Es gelten die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsbedingungen liegen bei der FRM Bautechnik Masche   aus und können jederzeit besichtigt werden. Soweit eine eigene Versicherung vorhanden ist, muss diese der FRM Bautechnik schriftlich nachgewiesen werden. Haftpflichtrisiken sind von der FRM Bautechnik und von der Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen und müssen vom Auftraggeber versichert werden. Der Mieter hat bei Fahrten auf öffentlichen Straßen dafür Sorge zu tragen, dass eine Haftpflichtversicherung für die Mietsache besteht, bzw. seine Betriebshaftpflicht den Betrieb der Mietsache auf öffentlichen Straßen beinhaltet. Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache gegen mögliche Risiken zu versichern.

Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, die jeweils gültigen Selbstbehalte (Selbstbeteiligung = 2500 € und bei Diebstahl 25% vom Maschinenanschaffungspreis, jedoch mindestens 1500 € zzgl. der Mehrwertsteuer) an die FRM Bautechnik   zu entrichten. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Kommt der Auftraggeber den Versicherungsbedingungen und -verpflichtungen nicht nach, dann ist er im etwaigen Schadensfall zum Ersatz des durch den Ausfall der Versicherungsleistung entstehenden Schadens verpflichtet.

X. Kündigung
Die FRM Bautechnik ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
- der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über ihn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
- der Mieter mit der Zahlung seiner Mietrechnung mehr als 14 Tage in Rückstand gerät;
- der Mieter seine Vertragsverpflichtungen nicht unwesentlich verletzt.

XI. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist der Sitz der FRM Bautechnik Masche. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.